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Für die Gesamtheit der folgenden Staaten (Europäische Union) kann ein EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragt werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Vorteil einer Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Registrierungsverfahren wird zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten sind daher wesentlich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmeldungen.
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